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Kapital-und Kryptovermögen

Während Kapitalvermögen auf inländischen Depots zumindest im Privatvermögen in der Regel endbesteuert ist und sämtliche Steuerverpflichtungen durch die Bank abgewickelt werden, sieht die Situation bei Auslandsdepots und Kryptovermögen gänzlich anders aus.

Hier obliegt es dem Steuerpflichtigen, selbst im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß zu erklären. Die bloße Übernahme der ausländischen Steuerbescheinigung ist dabei oft fatal. Insbesondere bei Investmentfonds oder Kryptowerten weichen die österreichischen Melde- und Besteuerungsvorschriften fundamental von den Regelungen anderer Länder ab. Fehler führen hier nicht nur zu Steuernachzahlungen, sondern können – begünstigt durch den internationalen Datenaustausch – schnell in einem Finanzstrafverfahren enden.

Unser Angebot

Kapital-und Kryptovermögen

Um es nicht so weit kommen zu lassen, unterstützen wir Sie gerne bei der korrekten Ermittlung und Deklaration Ihrer ausländischen Kapitaleinkünfte und beraten Sie auch gerne in sämtlichen Fragen der Steuer- und Verwaltungsaufwandsminimierung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei Rückerstattungsanträgen ausländischer Quellensteuern auf Dividenden.

Sollten in der Vergangenheit Fehler passiert sein und Kapitaleinkünfte nicht gemeldet worden sein, begleiten wir Sie auch gerne professionell und diskret bei der Erstellung von Selbstanzeigen, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

FaQ

Oft gestellte Fragen

Immer häufiger bekommen wir Anfragen von Mandanten mit ausländischen Depots. Meist wurden diese ob der im Vergleich zu österreichischen Hausbanken meist deutlich günstigeren Konditionen online abgeschlossen. Das Abschließen solcher Depots ist meist kinderleicht und binnen eines Tages kann man bereits erste Aktien, ETFs … erwerben.
Das „böse Erwachen“ kommt meist dann, wenn sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung in Österreich stellt.

Nach den allermeisten Doppelbesteuerungsabkommen dürfen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur im steuerlichen Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Ausnahme: Quellensteuer bei Dividenden). Haben Sie daher zB ein Depot in Deutschland und wird für Veräußerungsgewinne, Zinsen … deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten (etwa weil Sie einen Zweitwohnsitz in Deutschland als Kontaktadresse angegeben haben), so ist diese aus österreichischer Sicht völlig unbeachtlich und ändert nichts daran, dass dennoch österreichische Steuer zu entrichten ist. Eine Anrechnung der ausländischen KESt ist nicht möglich, diese können Sie allenfalls mühsam mittels Rückerstattungsantrag im ausländischen Staat rückerstatten lassen, wobei die Erfolgsaussichten je nach Staat sehr unterschiedlich sind. Eine allenfalls bezahlte ausländische Steuer schützt Sie auch nicht vor finanzstrafrechtlichen Konsequenzen in Österreich im Falle der Nichterklärung der ausländischen Kapitaleinkünfte in der österreichischen Steuererklärung.

Wichtig: Geben Sie daher gegenüber der ausländischen Bank unbedingt Ihren österreichischen Wohnsitz bekannt. Dann kann nämlich idR der Abzug der ausländischen Steuer unterbleiben und eine Doppelbesteuerung kann so vermieden werden.

Im Bereich der Kapitaleinkünfte gibt es seit einigen Jahren einen umfassenden Datenaustausch zwischen den Finanzverwaltungen. Insbesondere sämtliche EU-Staaten, aber auch viele Drittstaaten, übermitteln Details wie Kontosaldo, Gesamtbruttobetrag der Dividenden, Zinsen und Veräußerung, etc. automatisch an den Ansässigkeitsstaat, wo dann auch ein Abgleich mit den eingelangten Steuererklärungen erfolgt. Kommt vom Ausland eine solche Kontrollmitteilung und haben Sie in der österreichischen Erklärung keine Kapitaleinkünfte erklärt, erhalten Sie mit Sicherheit Post vom österreichischen Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt ist es dann leider meist bereits zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Häufig lassen sich durch eine rechtzeitige Selbstanzeige mit Nachzahlung der auf diese ausländischen Kapitaleinkünfte entfallenden Steuer finanzstrafrechtliche Konsequenzen verhindern. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne abgestimmt auf Ihre konkrete Situation.

Solange es sich um reine Spareinlagen mit Zinsen handelt oder sie einige Aktien zur langfristigen Vermögensanlage erworben haben und somit nur Dividenden erhalten, mag diese Aussage noch stimmen. Sobald aber Trading-Aktivitäten dazukommen oder sie auch Fonds halten, ist die ausländische Erträgnisaufstellung meist nutzlos für die österreichische Steuererklärung. Grund ist, dass sowohl Veräußerungsgewinne als auch Fondserträge in verschiedenen Staaten ganz unterschiedlich besteuert werden. So weisen zB deutsche Erträgnisaufstellungen bei Fonds oft ein steuerliches Ergebnis von 0 aus, während für den gleichen Fonds in Österreich die ausschüttungsgleichen Erträge beträchtlich sein können. Zu beachten ist seit 2023 zudem die Einzelaufzeichnungspflicht bei Kapitalvermögen.

Die Fondsbesteuerung ist in Österreich äußerst komplex und unterscheidet sich stark von jener in anderen Ländern. Man unterscheidet zwischen Meldefonds und Nichtmeldefonds. Meldefonds haben einen steuerlichen Vertreter für Österreich bestellt, der jährlich eine Meldung an die ÖKB übermittelt, aus der die steuerlichen Werte entnommen werden können. Auch wenn keine Ausschüttung erfolgt, sondern die Erträge thesauriert werden, sind die gemeldeten ausschüttungsgleichen Erträge in Österreich jährlich zu erklären und zu versteuern und erhöhen die Anschaffungskosten. Bei Nichtmeldefonds ist es überhaupt so, dass pauschal jedes Jahr mind. 10 % des Fondswertes zum Jahresende als ausschüttungsgleicher Ertrag zu besteuern sind. Ein Selbstnachweis ist möglich, aber meist dermaßen aufwändig, dass eine Selbstberechnung wirtschaftlich nur bei großen Positionen sinnvoll sein kann.

Idealerweise benötigen wir einen Depotauszug zum Jahresbeginn sowie zum Jahresende und eine Transaktionsliste mit allen Transaktionen, die unterjährig stattgefunden haben (inkl. Dividenden, je nach Depotbank werden diese zT anstatt auf einer Transaktionsliste nur in der Erträgnisaufstellung ausgewiesen).

Die Details hängen natürlich von der Depotgröße zusammen. Üblicherweise erfassen wir alle Transaktionen separat und führen die steuerlichen Anschaffungskosten laufend fort, damit bei einer späteren Veräußerung der steuerlich korrekte Veräußerungsgewinn ermittelt werden kann. Dies ist insbesondere dort unerlässlich, wo in Tranchen Wertpapiere gekauft werden, da das österreichische Steuerrecht einen gleitenden Durchschnittspreis vorsieht. Zum anderen sind die laufenden jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge bei Fonds evident zu halten, da diese zwar zu einer vorgezogenen Besteuerung führen, umgekehrt aber auch die Anschaffungskosten erhöhen und damit einen späteren Veräußerungsgewinn reduzieren.

Die Kosten sind abhängig von der Anzahl und Art der verschiedenen Wertpapiere, die Sie im Depot halten sowie von der Anzahl der Transaktionen. Während das langfristige Halten von einigen wenigen Aktien verhältnismäßig wenig Aufwand (und damit Kosten) verursacht, können sich die Kosten bei größeren Depots mit umfassenden Tradingaktivitäten und/oder Investmentfonds schnell auf mehrere Tausend € pro Jahr belaufen. Gerne gehen wir in einem individuellen Beratungsgespräch auf Ihre persönliche Situation ein und machen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot.

Wir empfehlen Privatpersonen idR, die Depots in Österreich zu führen. Dann kümmert sich die Bank um die komplette steuerliche Abwicklung und idR ist mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die österreichische Bank Endbesteuerungswirkung verbunden, sprich die Kapitaleinkünfte müssen gar nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden. Mittlerweile gibt es zudem auch bereits günstige Angebote von österreichischen Direktbankablegern, wodurch die Kosten kaum noch höher sind als bei den ausländischen Direktbanken.

Grundsätzlich ja. Sie sollten aber im Vorfeld mit Ihrer neuen österreichischen Bank abstimmen, was dafür alles benötigt wird, da die steuerneutrale Übertragung nur dann möglich ist, wenn die übernehmende österreichische Bank die Anschaffungskosten der übertragenden Bank im Ausland übernimmt und die Anforderungen zum Nachweis dieser Anschaffungskosten von Bank zu Bank unterschiedlich sind. Auch kann es sein, dass die österreichische Bank einzelne Positionen nicht übernehmen will, zB wenn es sich um Nichtmeldefonds handelt.

Ein großes Risiko stellt in diesem Zusammenhang der Wechsel von einer ausländischen Bank zu einer anderen Bank oder auch die Schenkung von zB Aktien an Kinder oder Ehegatten dar. Nur wenn innerhalb eines Monats dem österreichischen Finanzamt dies mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Details gemeldet wird, ist die Übertragung steuerneutral. Ansonsten wird die Übertragung steuerlich wie eine Veräußerung behandelt und ein allfälliger Veräußerungsgewinn ist zu erklären. Nach Ablauf des Monats kann eine Meldung nicht mehr nachgeholt werden, eine spätere Sanierung ist daher unmöglich.

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